Satzung des Bundesverbandes für Kindertagespflege e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen:
Bundesverband für Kindertagespflege e. V.
Bildung, Erziehung und Betreuung
(2) Sitz des Vereins ist Berlin; er ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Berlin eingetragen.
(3) Der Vorstand im Sinne von § 11 (1) der Satzung ist ermächtigt, mit einstimmigem Beschluss, die Satzung hinsichtlich des Sitzes (Abs. 2) in der Weise zu ändern, dass der Sitz an einem anderen Ort in Deutschland verlegt wird.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundsätze
Der Bundesverband setzt sich für die Rechte von Kindern zur Förderung ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten ein.
Das Wohl des Kindes in allen Formen der Kindertagespflege steht im Handlungsmittelpunkt. Grundlage sind die geltenden Gesetze.
Der Bundesverband setzt sich für positive Lebensbedingungen der Kinder und ihrer Familien ein. Er trägt zum Erhalt und zur Schaffung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt bei.
Er ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Verbandszweck und Verbandsziel
(1) Der Bundesverband ist die Fachorganisation der Kinderbetreuung in Kindertagespflege. Als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe repräsentiert und unterstützt er die fachliche Zielsetzung seiner Mitgliedsorganisationen.
Der Verband wird in seiner übergeordneten Funktion gemeinnützig tätig. Er hat die Arbeit der Landesverbände / Landesarbeitsgemeinschaften und der einzelnen Vereine vor Ort zu respektieren.
Der Verband macht sich die Umsetzung der gesetzlichen Gleichrangigkeit der Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ziel.
(2) Aufgaben des Verbandes sind insbesondere:
1. Ausbau der Kinderbetreuung in Kindertagespflege gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz in der geltenden Fassung.
2. Förderung der Erziehung und Bildung zum Wohle der Kinder in der Kindertagespflege.
3. Förderung der fachlichen und methodischen Arbeit der Erziehung von Kindern in Familientagespflege, Tagesgroßpflegestellen und privaten Kleinsteinrichtungen zur Tagesbetreuung.
4. Schaffung und Sicherung der sozialen und wirtschaftlichen Anerkennung
der Tagespflegpersonen.
5. Entwicklung von Konzepten zur Beratung und Qualifizierung der Tagespflegepersonen.
6. Ausbau und Gestaltung einer qualifizierten Beratungs- und Vermittlungsarbeit.
7. Beratung der Erziehungsberechtigten, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden.
8. Aus- und Weiterbildung von Multiplikatoren.
9. Weiterentwicklung und Förderung fachlich methodischer Grundsätze in Kindertagespflege.
10. Öffentlichkeitsarbeit über die Tätigkeit und Belange der Kindertagespflege.
11. Weiterentwicklung wissenschaftlicher Sachkenntnisse und deren Umsetzung in die Praxis.
12. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kommunen, Ländern und Bund sowie anderen Trägern der freien Jugendhilfe.
13. Förderung der europäischen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Kindertagespflege.
(3) Aufgaben des Verbandes gegenüber seinen Mitgliedsorganisationen zur Unterstützung und Ausbau der fachlichen Arbeit:
1. Sicherstellung der fachlichen Arbeit zur Entwicklung der Kindertagespflege.
2. Beratung in fachlichen, rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
3. Unterstützung und Hilfestellung für Mitgliedsorganisationen.
4. Unterstützung und Beratung der Landesverbände/Landesarbeitsgemeinschaften.
5. Veröffentlichung und Bereitstellung von Informationsschriften des Verbandes.
6. Förderung der Kooperation von Mitgliedsorganisationen untereinander.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabeordnung (AO) 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er arbeitet ohne konfessionelle und parteipolitische Bindung.
(3) Mittel des Verbandes sind nur für die satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder ihrer Auflösung oder bei Aufhebung des Verbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Mitgliedsbeiträge oder Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Juristische und natürliche Personen
Die Mitgliedschaft steht sowohl juristischen Personen als auch natürliche Personen offen, die bereit und in der Lage sind, an der Verwirklichung des Satzungszweckes und der Satzungsziele mitzuwirken.
(2) Fördernde Mitgliedschaft
Personen, welche die Aufgaben des Bundesverbandes fördern wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Juristische und natürliche Personen, die sich an der Verwirklichung des Satzungszweckes beteiligen wollen, können in Verbandsfunktionen nach § 11 (1) der Satzung (Vorstand) gewählt werden.
(4) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitglieder
Jedes Mitglied, das juristische Person oder Verbandsfunktionsträger nach § 5 (3) der Satzung ist, hat eine Stimme, auch wenn beide Eigenschaften zusammentreffen.
2. Außerordentliche Mitglieder
Natürliche Personen und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, wenn sie nicht nach § 5 (4) Satz 1 der Satzung stimmberechtigt sind.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder üben das Stimmrecht entweder persönlich, durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte aus. Eine Bevollmächtigung muss schriftlich erfolgen und ist dem/der Versammlungsleiter/in vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Eine Vertretung aufgrund einer schriftlichen Vollmacht ist nur für ein anderes stimmberechtigtes Mitglied möglich.
(6) Über Aufnahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand entsprechend den Satzungsbestimmungen. Der Beschluss ist zu protokollieren.
(7) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem schriftlichen Bescheid des Vorstandes.
(8) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 01.12. des jeweiligen Jahres vorliegen.
(9) Die Mitgliedschaft endet ferner:
1. bei juristischen Personen bei deren Auflösung
2. mit dem Tod des Mitglieds
3. durch Ausschluss durch den Verband
Bei grobem Verstoß eines Mitglieds gegen den Verbandszweck erfolgt ein Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Das auszuschließende Mitglied hat hier das Recht auf Anhörung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte und Pflichten sowie Aufnahmekriterien der Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung in einer Vereinsordnung (§ 16 der Satzung) geregelt.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Länderkonferenz
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, oder es 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen beantragen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts richtet sich nach § 5 (4) der Satzung.
Dieses Stimmrecht kann nur dann wahrgenommen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag des letz-ten Geschäftsjahres entrichtet wurde. Jede Person der Mitgliederversammlung, die ein Stimm-recht ausüben will, ist verpflichtet, sich als Mandatsträger zu legitimieren.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder.
2. Wahl der Kassenprüfer/-innen.
3. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer/-innen.
4. Entlastungserteilung für den Vorstand.
5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
7. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
8. Beschlussfassung über die Vereinsordnung und allen Anträgen, die der Mitgliederversammlung vorliegen.
9. Nach Bedarf Fachgremien zu bilden.
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
§ 10 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer/-in und dem/der Tagungsleiter/-in zu unterzeichnen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzende/-n
2. Vorsitzende/-n
3. Vorsitzende/-n
Schriftführer/-in
Kassenwart/-in
1 oder 2 Beisitzer/-innen
(2) Dem Vorstand gehört der/die Geschäftsführer/in mit beratender Funktion ohne Stimmrecht an.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegt die Verwaltung des Verbandsvermögens und die Ausführung der Verbandsbeschlüsse. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und 3. Vorsitzende. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden, der/die 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der 1. und 2. Vorsitzenden den Verband je einzeln vertritt.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(7) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/-in und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 12 Die Länderkonferenz
(1) Die Länderkonferenz ist ein beratendes Organ zwischen Mitgliederversammlung und dem Vorstand.
(2) Die Länderkonferenz ist ein Zusammenschluss der ordentlichen Landesverbände, die Mitglied im Bundesverband sind.
(3) Der Länderkonferenz können externe Mitglieder angehören, die durch die Vereinsordnung zugelassen sind.
(4) Jeder ordentlicher Landesverband hat eine Stimme in der Länderkonferenz. Externen Mitgliedern steht kein Stimmrecht zu.
(5) Der Länderkonferenz gehört der BGB-Vorstand nach § 11 Absatz 5 an. Jedes Vorstands-mitglied hat eine Stimme.
(6) Der Länderkonferenz gehört mit beratender Funktion, aber ohne Stimmrecht, der/die Geschäftsführer/in an.
(7) Ziele, Aufgaben und Verfahrensweisen der Länderkonferenz werden in der Vereinsordnung geregelt.
§ 13 Rechnungswesen
(1) Über Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist Buch zu führen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei gleichberechtigte Kassenprüfer/-innen. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Kassen- und Buchführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 14 Fachgremien
(1) Zur Planung und Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben können Mitgliederversammlung und/oder Vorstand Fachgremien bilden.
(2) Die Fachgremien regeln ihre Arbeit in Absprache mit dem Vorstand. Aufgaben und Verfahrungsweisen werden durch die Vereinsordnung geregelt.
§ 15 Geschäftsführung
(1) Der Bundesverband führt zur Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben eine Geschäftsstelle.
(2) Die Geschäftsführung richtet sich nach den Weisungen des Vorstandes.
(3) Die Geschäftsführungsordnung ist für die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung maßgebend.
(4) Der Vorstand beschließt die Geschäftsführungsordnung.
§ 16 Vereinsordnung
(1) Neben der Satzung gilt die Vereinsordnung. Sie regelt die geschäftsmäßigen Aufgaben zur Durchführung der Satzungsziele.
(2) In der Vereinsordnung werden insbesondere ergänzende Bestimmungen zum Ablauf der Mitgliederversammlung, der Länderkonferenz, der Fachgremienarbeit, der Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie das Stimm- und Wahlverfahren im Verband geregelt.
(3) Die Vereinsordnung wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(4) Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 17 Auflösung des Verbandes
(1) Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen zwecks fällt das Vermögen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. - zu, der es unmittelbar und ausschließlich zu Gunsten von Kindern zu verwenden hat.
Berlin, 05.09.2011