Voraussetzung für Maßnahmenträger
Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Maßnahmenträgerschaft interessieren.
Der Bundesverband für Kindertagespflege hat 2004 eine Qualifizierungs- und Prüfungsordnung für Tagespflegepersonen mit dem Ziel entwickelt, die Qualifizierung von
Kindertagespflegepersonen auszubauen. Ziel ist, eine Verberuflichung der Kindertagespflege zu erreichen.
Mittlerweile erhielten bundesweit über
14.625 Kinder-tagespflegepersonen ein Zertifikat des Bundesverbandes.
Wollen Sie Maßnahmenträger werden?
Dann sollten Sie folgende Voraussetzungen berücksichtigen.
Bildung, Erziehung und Betreuung sind Grundsätze zur Förderung der Kinder in Kindertagespflege, ein unterstützendes Angebot für Eltern. Der öffentlichen Jugendhilfeträger steht in der Verantwortung, diese entsprechend der §§ 22 bis 24 SGB VIII in Verbindung mit § 43 SGB VIII vorzuhalten. Das setzt ein hohes Maß an qualitativen Strukturen voraus.
Neben der Fachberatung, Fachvermittlung und Praxisbegleitung hat der Gesetzgeber die Qualifizierung von Tagespflegepersonen ins Gesetz aufgenommen.
Eine Qualifizierung ohne Anbindung an eine Fachberatungs- und Fachvermittlungs-stelle ist aus unserer Sicht nicht vertretbar. Als Fachberatungsstellen kommen sowohl öffentliche Jugendhilfeträger (Jugendamt) sowie Träger der freien Jugendhilfe (z. B. Tagesmüttervereine) in Betracht.
In der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung finden Sie einen Vorschlag für den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung.
Bitte beachten Sie, dass die Kindertagespflege in der jetzigen Form kein adäquates arbeitsmarktpolitisches Instrument ist, um eine finanzielle Existenz für
Kindertagespflegepersonen zu gewährleisten. Arbeitslose Frauen und Männer sind vor Beginn einer Maßnahme über
ihre Berufschancen in der Kindertagespflege zu informieren.
Als Bundesverband für Kindertagespflege sind wir an einer langfristigen Maß-nahmenträgerschaft nach der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung für
Tages-pflegepersonen interessiert, die als Grundlage für die Anerkennung gilt.
Folgende Unterlagen sind einzureichen, um als Maßnahmenträger
anerkannt zu werden:
- Formloser Antrag auf Anerkennung einer Maßnahmenträgerschaft.
- Schriftliche Bestätigung der Zusammenarbeit mit dem zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger (Jugendamt).
- Satzung des Vereins, Vereinsregisterauszug, Gesellschaftervertrag, Handelsregisterauszug.
- Nachweis der Gemeinnützigkeit.
- Selbstdarstellung der Organisation.
- Nachweis der Lernfelder bzw. Lernbereiche nach dem DJI-Curriculum in der neuesten Fassung.
- Nachweis über die berufliche Qualifikation der eingesetzten Referenten/innen (Pädagogen/innen) zur Qualifizierung der
Kindertagespflegepersonen.
- Bei Nachweis eines Gütesiegels
nach der zweiten Säule des Aktionsprogramms Kindertagespflege sind keine
weiteren Unterlagen - außer einer Selbstdarstellung des Bildungsträgers -
einzureichen.